Grundpflege
nach SGB XI

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Die Grundpflege nach SGB XI umfasst alle Basismaßnahmen zur Unterstützung bei den täglichen Lebensverrichtungen. Sie richtet sich an Menschen mit anerkanntem Pflegegrad und umfasst Leistungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Unser Ziel ist dabei stets eine aktivierende Pflege:

Wir ermutigen Sie, so viel wie möglich selbst zu tun (z. B. das eigene Gesicht zu waschen), um Ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Unsere Leistungen der Grundpflege fördern Ihre Eigenaktivität und helfen Ihnen, den Alltag trotz Pflegebedarf möglichst selbstbestimmt zu meistern. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten im Rahmen der Pflegesachleistungen. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und informieren Sie verständlich über Ihren Leistungsanspruch.

Körperpflege

Hilfe bei der Körperreinigung (Waschen, Duschen, Baden), Zahnpflege, Haare kämmen und Rasur.

An- und Auskleiden

Unterstützung beim An- und Ausziehen von Kleidung und Schuhen.

Ernährung

Hilfe beim Essen und Trinken – einschließlich mundgerechter Zubereitung der Mahlzeiten, bei Bedarf auch Unterstützung beim Füttern mit dem Löffel sowie Sondenernährung.

Mobilität

Förderung der Beweglichkeit (Umlagern, Aufrichten, Aufstehen, Gehen), Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Alltagsassistenz

Begleitung bei einfachen Alltagsaktivitäten (Einkauf, Spaziergang, soziale Kontakte) und Unterstützung bei der Tagesgestaltung.

Pflegehilfsmittel

Beratung und Organisation von Hilfsmitteln (z. B. Rollator, Pflegebett, Toilettensitzerhöhung) sowie deren Anwendung.

Angehörigenberatung

Anleitung und Unterstützung pflegender Angehöriger, um Pflegeaufgaben sicher und schonend zu erledigen.

Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft

Unser Team ist auch nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen erreichbar, um in Notfällen zu helfen.

Pflegekraft des Ambulanten Pflegedienst Allen aus Korntal-Münchingen unterstützt einen Senior bei der täglichen Grundpflege und Körperpflege nach SGB XI – aktivierend, respektvoll und zuhause.

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Pflegefachkraft des Ambulanten Pflegedienst Allen berät einen Senior zu Finanzierung, Kosten und Leistungen der Grundpflege nach SGB XI im häuslichen Umfeld.

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Wenn Sie oder Ihre Angehörigen Grundpflege benötigen, lautet die wichtigste Frage oft: „Wer zahlt das eigentlich?”
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Grundsätzlich gilt: Ein großer Teil der Kosten kann über die Pflegeversicherung oder in bestimmten Situationen über die Krankenkasse abgedeckt werden. Welche Finanzierung greift, hängt vor allem von Ihrem Pflegegrad und Ihrer Situation ab.

1) Grundpflege über die Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI)

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Grundpflege im Rahmen der sogenannten Pflegesachleistungen. Das bedeutet, dass Ihnen je nach Pflegegrad ein monatliches Budget zusteht, bis zu dessen Höhe die Pflegekasse die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bezahlt.

  • Ab Pflegegrad 2 stehen hierfür feste monatliche Beträge zur Verfügung.

  • Stand 2026: bis zu 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (Pflegegrad 3), 1.859 € (Pflegegrad 4) und 2.299 € (Pflegegrad 5) pro Monat.

Wichtig: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zur Höhe Ihres monatlichen Budgets. Wenn Sie mehr Leistungen benötigen, kann ein Eigenanteil entstehen. Als ambulanter Pflegedienst Allen informieren wir Sie darüber selbstverständlich transparent und erstellen Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag, bevor Kosten entstehen, damit Sie jederzeit wissen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Abrechnung: In der Regel rechnen wir die bewilligten Leistungen bei gesetzlich versicherten Kund*innen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen sich dabei nicht durch Formulare kämpfen – Sie bekommen von uns eine klare Übersicht und wissen jederzeit, was passiert.

2) Alternative: Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Wenn die Pflege überwiegend von Angehörigen oder privat übernommen wird, kann anstelle von Pflegesachleistungen auch Pflegegeld beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Betrag, der direkt an Sie ausgezahlt wird und flexibel eingesetzt werden kann.

Zur Orientierung (Stand 2026):

  • 347 € (Pflegegrad 2) · 599 € (Pflegegrad 3)

  • 800 € (Pflegegrad 4) · 990 € (Pflegegrad 5) pro Monat

3) Alternative: Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Wenn Sie bei der Pflege zu Hause sowohl von unserem ambulanten Pflegedienst als auch von Angehörigen unterstützt werden, können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren.
Wir übernehmen beispielsweise die Grundpflege, also Unterstützung beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, bei der Ernährung oder bei der Mobilität. Die von uns erbrachten Leistungen rechnen wir direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab.
Dabei wird nicht automatisch das gesamte Pflegegeld gestrichen. Entscheidend ist, wie viel Prozent Ihres monatlichen Sachleistungsbudgets durch unseren Pflegedienst genutzt werden. Der verbleibende Prozentsatz wird Ihnen anschließend als Pflegegeld von der Pflegekasse ausgezahlt.
‍Beispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 monatlich bis zu 796 € Pflegesachleistungen oder 347 € Pflegegeld zur Verfügung. Wenn wir beispielsweise Leistungen im Wert von 398 € abrechnen, sind 50 % des Sachleistungsbudgets verbraucht. Ihnen stehen dann noch 50 % des Pflegegeldes, also 173,50 €, zu.
So können wir einen Teil der Pflege übernehmen, während Angehörige weiterhin unterstützen können – und Sie erhalten den entsprechenden Rest des Pflegegeldes direkt von Ihrer Pflegekasse.
Wir beraten Sie gerne, welche Kombination für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist.

4) Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Wenn Ihre private Pflegeperson – zum Beispiel ein Angehöriger – vorübergehend verhindert ist, können Sie ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Das gilt beispielsweise bei Urlaub, Krankheit oder wenn Ihre Pflegeperson einfach eine Auszeit benötigt. Wir können in dieser Zeit die Ersatzpflege bei Ihnen zu Hause übernehmen. Dafür steht gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden.
Wichtig: Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege und keine dauerhafte zusätzliche Pflegeleistung. Sie wird eingesetzt, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder entlastet werden soll.
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und übernehmen – soweit möglich – die Abrechnung mit der Pflegekasse, damit die Nutzung der Verhinderungspflege für Sie unkompliziert bleibt.

5) Entlastungsbetrag: zusätzliche Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI)

Zusätzlich steht Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 € pro Monat zur Verfügung. Er dient dazu, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu entlasten – zum Beispiel durch Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.
Besonders wichtig für Pflegegrad 1:
Hier kann der Entlastungsbetrag auch für bestimmte körperbezogene Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, zum Beispiel für Unterstützung beim Duschen oder Baden. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist dies über den Entlastungsbetrag nicht möglich.
Gut zu wissen: Der Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden. Nicht verbrauchte Beträge können angespart und noch bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres genutzt werden. Danach verfällt der nicht genutzte Betrag. Das bedeutet auch: Nicht genutzte Ansprüche aus dem Vorjahr können noch rückwirkend ausgeschöpft werden, sofern die Frist bis zum 30. Juni noch nicht abgelaufen ist.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie den Entlastungsbetrag sinnvoll für Ihre persönliche Situation nutzen können.

6) Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V

Wenn Sie kurzfristig Unterstützung benötigen, zum Beispiel nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt aufgrund einer akuten Erkrankung, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt häusliche Krankenpflege verordnen. Behandlungspflege kann unabhängig vom Pflegegrad verordnet werden. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als sogenannte Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) gibt es dagegen nur, wenn kein Pflegegrad 2–5 vorliegt.
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Diese kann je nach Bedarf medizinische Behandlungspflege und in bestimmten Fällen auch Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Regel für einen begrenzten Zeitraum von bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Versorgung auch länger bewilligt werden. Für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren (ohne Befreiung) fällt eine Zuzahlung an: 10 % der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr, sowie 10 € je Verordnung.
Wichtig:
Die häusliche Krankenpflege wird über die Krankenkasse abgerechnet.
So erhalten Sie auch ohne Pflegegrad schnell die notwendige Unterstützung zu Hause.

7) Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

§ 38 SGB V betrifft die Haushaltshilfe und ist von § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege) zu unterscheiden. Besonders wichtig: Bei schwerer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt besteht der gesetzliche Anspruch grundsätzlich nur, wenn kein Pflegegrad 2–5 vorliegt.
Wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst weiterführen können, kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Leistung kann in diesen Fällen grundsätzlich bis zu vier Wochen gewährt werden. Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt übernehmen kann. Die Haushaltshilfe kann beispielsweise bei der Weiterführung des Haushalts und alltäglichen Aufgaben unterstützen. Wichtig: Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wird über die Krankenkasse und nicht über die Pflegekasse abgerechnet. Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang können von der jeweiligen Krankenkasse abhängen.

Unser Versprechen: verständlich, transparent, persönlich

Als Ambulanter Pflegedienst Allen lassen wir Sie mit dem Thema Finanzierung nicht allein. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt:

  • welche Leistungen für Sie sinnvoll sind,

  • welche Kasse zuständig ist,

  • wie die Abrechnung läuft,

  • und welche Kosten realistisch auf Sie zukommen können.

Grundpflege ist mehr als „nur“ Unterstützung beim Waschen oder Anziehen. Gute ambulante Pflege heißt auch: Probleme früh erkennen und vorbeugen, damit es gar nicht erst zu Komplikationen kommt.

Je nach Situation achten wir unter anderem auf:

Druckstellen und Wundliegen (Dekubitus)

Wir unterstützen bei sinnvoller Lagerung und achten auf Hautzustand und Risikostellen.

Atmung und Verschlucken

Wir achten auf atemerleichternde Positionen und sichere Abläufe, besonders wenn Schlucken schwerfällt.

Sturzvermeidung

Wir achten auf sichere Wege, passende Hilfsmittel und sinnvolle Routinen, damit Sie sich im Alltag sicherer bewegen können.

Beweglichkeit (Kontrakturprophylaxe)

Wir fördern Bewegung im Alltag, so weit es möglich ist, und helfen dabei, Gelenke beweglich zu halten.

Ausreichend trinken

Gerade im Alltag wird Trinken schnell vergessen. Wir erinnern, motivieren und unterstützen, damit es nicht zu Flüssigkeitsmangel kommt.

Für Angehörige ist oft beruhigend zu wissen:
Diese Themen laufen bei uns nicht „nebenbei“, sondern sind Teil einer sauberen, vorausschauenden Pflegeplanung. Wenn Sie möchten, erklären wir Ihnen ganz konkret, worauf wir bei Ihnen achten und warum.

Pflegefachkraft des Ambulanten Pflegedienst Allen unterstützt eine Senior*in bei gezielten Bewegungsübungen zur Prophylaxe und Erhaltung der Mobilität im häuslichen Umfeld.

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Pflegefachkraft des Ambulanten Pflegedienst Allen unterstützt eine Seniorin bei der Antragstellung und klärt den Anspruch auf Pflegeleistungen und Pflegegrad.

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Damit Sie Leistungen der Grundpflege über die Pflegeversicherung (SGB XI) nutzen können, brauchen Sie zuerst einen anerkannten Pflegegrad. Den Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Danach wird Ihr Unterstützungsbedarf im Rahmen einer Begutachtung festgestellt. Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2; bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Wird der Pflegegrad bewilligt, gelten die Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

So läuft das Schritt für Schritt ab

In drei Schritten zur Grundpflege:

  • Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen
    Sie stellen den Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse. Das geht meistens unkompliziert, auch telefonisch. Wir können Sie dabei auch gerne unterstützen.

  • Begutachtung zu Hause
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    Nach dem Antrag erfolgt eine Pflegebegutachtung, bei der geprüft wird, wie selbstständig Sie Ihren Alltag bewältigen können und wobei Sie Unterstützung benötigen. Dabei werden nicht nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt, sondern auch kognitive Fähigkeiten, Orientierung, Kommunikation, Selbstversorgung und die Gestaltung des Alltags. Auf Wunsch können wir Sie bei der Begutachtung begleiten und unterstützen, damit Ihre persönliche Situation und Ihr tatsächlicher Unterstützungsbedarf umfassend berücksichtigt werden.

  • Versorgung starten, sobald der Pflegegrad da ist
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    Sobald der Pflegegrad bestätigt ist, können Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Wir als Ambulanter Pflegedienst Allen stimmen mit Ihnen die passenden Leistungen ab, erstellen einen klaren Ablaufplan und kümmern uns auf Wunsch auch um die Abstimmung mit der Pflegekasse.

Wenn Sie kurzfristig Hilfe brauchen (SGB V)

Manchmal braucht man Pflege sehr schnell, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. nach einer OP. In solchen Fällen kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt häusliche Krankenpflege verordnen. Je nach Situation können darunter auch unterstützende pflegerische Leistungen fallen. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, was in Ihrem Fall möglich ist, und starten die Versorgung so zügig wie möglich.

‍Tipp für Baden-Württemberg:
Wenn Sie zusätzliche Unterstützung bei Anträgen oder Entscheidungen brauchen: In Baden-Württemberg helfen Ihnen auch Pflegestützpunkte mit kostenloser Beratung, zum Beispiel die Pflegestützpunkte im Landkreis Ludwigsburg. Wenn Sie möchten, beraten wir Sie, welche Anlaufstellen in Ihrer Region passen.

Kontaktieren Sie uns.
Wir beraten Sie unverbindlich.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine persönliche Beratung?
Wir sind gerne für Sie da. Melden Sie sich einfach bei uns –
wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen.

Zum Kontaktformular
Pflegekraft des Ambulanten Pflegedienst Allen aus Korntal-Münchingen hält einfühlsam die Hand einer Senior*in – persönliche Betreuung, Nähe und Vertrauen in der häuslichen Pflege.

Häufige Fragen (FAQ)

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen.
Gern beantworten wir alle Fragen rund um den Pflegedienst Allen – auf Wunsch auch persönlich am Telefon.

0711 81070220

Was versteht man unter Grundpflege?

Zur Grundpflege zählen alle täglichen Hilfeleistungen, die erforderlich werden, wenn Menschen bestimmte Dinge im Alltag nicht mehr selbstständig ausführen können. Dazu zählen insbesondere die Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, bei der Mobilität und bei der Toilettennutzung.

Wir unterstützen Sie genau dort, wo Sie Hilfe benötigen – mit dem Ziel, Ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

Was ist der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege?

Die Grundpflege umfasst alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Unterstützung, zum Beispiel beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, bei der Mobilität oder beim Toilettengang. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können diese Leistungen im Rahmen der ambulanten Pflegesachleistungen über die Pflegekasse finanziert werden. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und können die Kosten nicht selbst getragen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Hilfe zur Pflege über das Sozialamt in Anspruch genommen werden.
Die Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige Maßnahmen, die in der Regel ärztlich verordnet werden. Dazu gehören beispielsweise die Gabe von Medikamenten, das Messen von Blutdruck oder Blutzucker, Wundversorgung und Verbandswechsel. Diese Leistungen werden grundsätzlich über die Krankenkasse abgerechnet.
‍Beide Bereiche ergänzen sich in der ambulanten Pflege häufig: Wir können sowohl bei der täglichen Grundpflege als auch – bei entsprechender ärztlicher Verordnung – bei medizinischen Maßnahmen unterstützen.

Wer übernimmt die Kosten für die ambulante Pflege?

Die Kosten für die ambulante Pflege können je nach Pflegegrad und Art der Leistung von unterschiedlichen Kostenträgern übernommen werden:
‍Pflegekasse: Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse Pflegesachleistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuung und Unterstützung im Haushalt bis zum jeweiligen monatlichen Höchstbetrag.
Pflegegeld:
Wenn Angehörige oder andere private Pflegepersonen einen Teil der Pflege übernehmen, kann Pflegegeld – auch in Kombination mit Pflegesachleistungen – in Anspruch genommen werden.
Krankenkasse:
Medizinisch notwendige Behandlungspflege, zum Beispiel Medikamentengabe, Wundversorgung oder Verbandswechsel, wird bei entsprechender ärztlicher Verordnung grundsätzlich über die Krankenkasse abgerechnet.
Sozialamt:
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und die eigenen finanziellen Mittel nicht genügen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege über das Sozialamt beantragt werden.
Eigenanteil:
Leistungen, die über die jeweiligen Ansprüche hinausgehen oder nicht von einem Kostenträger übernommen werden, müssen gegebenenfalls selbst bezahlt werden.

Wir beraten Sie gerne, welche Finanzierungsmöglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation infrage kommen und unterstützen Sie bei den notwendigen Anträgen.

Wer hat Anspruch auf ambulante Grundpflege?

Ein Anspruch auf Leistungen der Grundpflege besteht, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

Ab Pflegegrad 2 können die Kosten über die Pflegekasse abgerechnet werden.

Bei Pflegegrad 1
stehen noch keine klassischen Pflegesachleistungen zur Verfügung, jedoch kann der monatliche Entlastungsbetrag genutzt werden.

Auch ohne Pflegegrad ist eine kurzfristige Versorgung möglich, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt bzw. einer Operation, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Wie beantrage ich Grundpflege?

Der erste Schritt ist die Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse. Nach dem Antrag erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, bei der der individuelle Pflegebedarf festgestellt wird.
Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, können wir Sie als ambulanter Pflegedienst versorgen und die Abrechnung direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse übernehmen.
Bei kurzfristigem Pflegebedarf, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, genügt eine ärztliche Verordnung, damit wir zeitnah für Sie da sein können.
Selbstverständlich begleiten wir Sie und Ihre Angehörigen durch den gesamten Prozess und stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite.