Behandlungspflege

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Pflegefachkraft des Ambulanten Pflegedienst Allen aus Korntal-Münchingen führt zuhause eine medizinische Behandlungspflege mit Infusion, Medikamentengabe und Vitalzeichenkontrolle bei einer Seniorin durch.

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Die Behandlungspflege ist ein Bestandteil der häuslichen Krankenpflege und umfasst medizinische Pflegemaßnahmen, die auf ärztliche Verordnung bei Ihnen zu Hause durchgeführt werden. Sie dient dazu, die notwendige medizinische Versorgung auch im eigenen Zuhause sicherzustellen – beispielsweise nach einer Erkrankung, einer Operation bzw. einem Krankenhausaufenthalt.
Dazu gehören unter anderem Medikamentengabe, Wundversorgung, Verbandswechsel, Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie das An- und Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe etc.
Die Behandlungspflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie wird vom behandelnden Arzt verordnet und nach entsprechender Genehmigung der Krankenkasse von unseren erfahrenen Pflegefachkräften fachgerecht durchgeführt. Ein Pflegegrad ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
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Mit unserer Behandlungspflege ermöglichen wir Ihnen eine zuverlässige medizinische Versorgung in Ihrer vertrauten Umgebung. Gleichzeitig entlasten wir Ihre Angehörigen und geben Ihnen die Sicherheit, dass notwendige medizinische Maßnahmen fachgerecht und zuverlässig durchgeführt werden.
Unser Ambulanter Pflegedienst Allen
unterstützt Sie dabei mit Erfahrung, Fachkompetenz und persönlicher Betreuung.

Behandlungspflege beinhaltet vielfältige medizinische Leistungen, die ausschließlich von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden dürfen. Zu den wichtigsten behandlungspflegerischen Leistungen gehören unter anderem:

Medikamentengabe

Richten und Verabreichen von Medikamenten gemäß ärztlicher Anordnung, Überwachung der Einnahme.

Wundversorgung und Verbandwechsel

Fachgerechte Reinigung, Desinfektion und Versorgung von Wunden sowie regelmäßiger Verbandwechsel, z. B. nach Operationen oder bei chronischen Wunden.

Katheterpflege

Pflege von Blasenkathetern und Überwachung von Drainagen.

Versorgung bei Dekubitus

Behandlung von Druckgeschwüren (Dekubitusprophylaxe und -versorgung), inklusive fachgerechter Lagerungswechsel zur Entlastung gefährdeter Hautstellen.

Inhalationstherapie und Absaugung

Unterstützung bei verordneten Inhalationen (z. B. bei Asthma/COPD) oder Absaugen der Atemwege, falls Patient*innen das selbst nicht durchführen können.

Injektionen

Zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetes oder Thrombose-Prophylaxe nach einer Operation.

Messung von Vitalwerten

Blutdruck- und Blutzuckermessungen, soweit ärztlich verordnet (z. B. bei Neueinstellung eines Bluthochdrucks oder Diabetes), sowie Beobachtung des Gesundheitszustandes.

Kompressionsstrümpfe und -verbände

An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen sowie Anlegen von Kompressionsverbänden zur Unterstützung der Durchblutung.

Stoma- und Sondenversorgung

Fachgerechte Pflege von Stomas und PEG-Ernährungssonden, inklusive Hygiene und Pflege der Austrittsstellen.

(Dies ist nur eine Auswahl häufiger Leistungen. Welche konkreten Maßnahmen bei Ihnen erforderlich sind, richtet sich stets nach der ärztlichen Verordnung und Ihrem individuellen Bedarf.)

Pflegekraft des ambulanten Pflegedienst Allen versorgt eine ältere Dame zu Hause im Rahmen der Behandlungspflege.

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Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienst Allen misst bei einer Seniorin zu Hause den Blutdruck im Rahmen der Behandlungspflege.

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Damit Sie schnell und unkompliziert erfahren, ob Behandlungspflege nach SGB V für Sie infrage kommt, haben wir die wichtigsten Informationen beim Ambulanten Pflegedienst Allen übersichtlich aufbereitet – zunächst als kurze Orientierung und anschließend in verständlichen Aufklapptexten mit weiteren Details.

1

Gibt es eine medizinische Maßnahme, die zu Hause nötig ist?

Zum Beispiel Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe oder Messungen wie Blutzucker.

2

Liegt eine ärztliche Verordnung vor (oder kann sie ausgestellt werden)?

Behandlungspflege nach SGB V gibt es nur mit ärztlicher Verordnung für häusliche Krankenpflege.

3

Kann die Maßnahme nicht sicher selbst oder durch Angehörige durchgeführt werden?

Wenn nicht, kann die Krankenkasse die Behandlungspflege genehmigen – wir übernehmen dann die Durchführung bei Ihnen zu Hause.

Anspruch: Wer kann Behandlungspflege nach SGB V bekommen?

Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung.
Sie kann sowohl für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte in Betracht kommen, wenn zu Hause eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich ist.
Bei gesetzlich Krankenversicherten erfolgt die Versorgung grundsätzlich nach den Regelungen des SGB V. Bei privat Krankenversicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und Tarif.
‍Voraussetzung ist, dass die Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung notwendig ist und ärztlich verordnet wird. Ein Pflegegrad ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Ärztliche Verordnung: Was muss auf dem Rezept stehen?

Damit die Krankenkasse die Behandlungspflege prüfen kann, verordnet Ihr Hausarzt oder Facharzt die häusliche Krankenpflege. Darin wird festgelegt:

  • welche Leistung benötigt wird (z. B. Verbandwechsel, Injektion)

  • wie oft sie erfolgen soll (Häufigkeit)

  • wie lange sie notwendig ist (Dauer)

Wir prüfen Ihre Verordnung gemeinsam mit Ihnen und unterstützen Sie dabei, die erforderlichen Angaben und Voraussetzungen zu beachten, damit Genehmigung und Abrechnung möglichst reibungslos erfolgen können.

Genehmigung: Warum muss die Krankenkasse zustimmen?

Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und genehmigt dann die Kostenübernahme. Liegt die Verordnung der Krankenkasse spätestens am dritten Arbeitstag nach Ausstellung vor, übernimmt sie die Kosten bis zu ihrer Entscheidung.

Zuzahlung: Fallen Kosten für Sie an?

Für gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren kann bei häuslicher Krankenpflege eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Diese beträgt 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme pro Kalenderjahr sowie zusätzlich 10 € je Verordnung. Wenn Sie von Ihrer Krankenkasse von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, entfällt auch die Zuzahlung für die häusliche Krankenpflege.
Wir informieren Sie transparent über die anfallenden Kosten und erklären Ihnen gerne, was in Ihrer persönlichen Situation auf Sie zukommt.

Selbst oder Angehörige: Wann übernimmt die Krankenkasse die Behandlungspflege?

Eine zentrale Voraussetzung ist: Die medizinischen Maßnahmen müssen notwendig sein und können nicht sicher von Ihnen selbst oder einer im Haushalt lebenden Person übernommen werden. Beispiele:

  • Sie können sich die Spritze nicht selbst geben.

  • Ein Verbandwechsel ist fachlich zu anspruchsvoll oder riskant.

Dann ist Behandlungspflege genau dafür da: Damit die Versorgung medizinisch korrekt und sicher zu Hause stattfindet.

Pflegegrad: Brauche ich einen Pflegegrad?

Nein. Für Behandlungspflege nach SGB V ist kein Pflegegrad notwendig, weil es sich um eine Leistung der Krankenkasse handelt (nicht der Pflegekasse).
Die Behandlungspflege kann auch bei bestehendem Pflegegrad weiterhin über die Krankenkasse erbracht werden.

Wichtig:
Behandlungspflege und Pflegeleistungen der Pflegekasse sind unterschiedliche Leistungen und werden grundsätzlich getrennt betrachtet.

Wer macht was: Ärzt*in, Krankenkasse, Pflegedienst

  • Ärztin oder Arzt: verordnet die Behandlungspflege und legt die Maßnahmen fest.

  • Krankenkasse: prüft und genehmigt die Kostenübernahme.

  • Wir als Ambulanter Pflegedienst Allen: führen die verordneten Maßnahmen bei Ihnen zu Hause durch, dokumentieren alles sauber und stimmen uns bei Bedarf mit der Arztpraxis ab.

Behandlungspflege kommt in ganz unterschiedlichen Lebenslagen zum Einsatz. Hier einige häufige Situationen und besondere Fälle, in denen ärztlich verordnete Pflege zu Hause eine große Hilfe ist:

Nach Operation bzw. Krankenhausaufenthalt

Oft werden Patient*innen aus dem Krankenhaus entlassen, obwohl noch medizinische Nachsorge nötig ist – etwa regelmäßige Verbandswechsel, Injektionen (z. B. Thrombosespritzen) oder Wundkontrollen. In solchen Fällen kann der Klinik- oder Hausarzt kurzfristig Behandlungspflege verordnen, damit Sie zu Hause weiterversorgt werden. Das verkürzt oder vermeidet einen längeren Krankenhausaufenthalt.

Akute Erkrankungen oder Unfälle

Auch bei plötzlichen akuten Krankheiten kann vorübergehend Behandlungspflege nötig werden. Beispiel: Sie haben sich einen Knochenbruch zugezogen und können sich vorübergehend nicht ausreichend bewegen, um Ihre Medikamente selbst zu nehmen oder Verbände zu wechseln. Oder nach einem Unfall benötigen Sie kurzfristig Hilfe bei medizinischen Maßnahmen. Hier greift die Krankenversicherung mit häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe, bis Sie wieder selbstständiger sind.

Chronische Erkrankungen

Menschen mit chronischen Leiden (z. B. Diabetes, chronische Wunden oder neurologische Erkrankungen) benötigen oft über längere Zeit medizinische Unterstützung. Behandlungspflege kann auch langfristig verordnet werden, um den Behandlungserfolg zu sichern – man spricht dann von Sicherungspflege. Zum Beispiel kann Ihr Arzt bei einem insulinpflichtigen Diabetiker anordnen, dass unsere Pflegekräfte täglich das Insulin injizieren, oder bei einer Person mit dauerhafter Wunde regelmäßige Wundbehandlungen durchführen, damit sich der Zustand nicht verschlechtert.

Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienst Allen misst bei einer jungen Mutter im Wochenbett zu Hause die Vitalwerte, während sie ihr Neugeborenes im Arm hält.

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Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienst Allen berät eine ältere Person zur Antragstellung und führt medizinische Behandlungspflege im häuslichen Umfeld durch.

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Wie läuft die Behandlungspflege konkret mit uns ab?
Nachfolgend schildern wir Ihnen Schritt für Schritt, wie wir vom Ambulanten Pflegedienst Allen vorgehen, um Ihnen die Behandlungspflege so einfach wie möglich zu machen:

1. Kontaktaufnahme und Beratung

Sie nehmen mit uns Kontakt auf – telefonisch oder per E-Mail – und schildern Ihre Situation. Wir beraten Sie unverbindlich, ob eine Behandlungspflege in Frage kommt und welche Schritte als Nächstes nötig sind. Gern informieren wir Sie schon hier über Voraussetzungen, ärztliche Verordnung und Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

2. Ärztliche Verordnung einholen

Falls noch nicht geschehen, sollten Sie sich von Ihrem Hausarzt oder vom Klinikarzt die Behandlungspflege verordnen lassen. Wir unterstützen Sie dabei: Auf Wunsch sprechen wir direkt mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Leistungen auf dem Formular „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ vermerkt sind.

3. Genehmigung durch die Krankenkasse

Mit der ärztlichen Verordnung kümmern wir uns – mit Ihrem Einverständnis – um die Formalitäten bei Ihrer Krankenkasse. Als zugelassener Pflegedienst in Baden-Württemberg sind wir mit den Abläufen bestens vertraut. Die Kostenübernahme wird in der Regel von der Krankenkasse bestätigt, sodass wir schnell mit der Pflege starten können.

4. Pflegeplanung und Terminabsprache

Gemeinsam mit Ihnen (und ggf. Ihren Angehörigen) planen wir den Pflegeeinsatz. Wir besprechen, welche Pflegekraft wann zu Ihnen kommt, und stimmen die Zeiten auf Ihren Tagesablauf ab. Hierbei berücksichtigen wir natürlich Dringlichkeiten – zum Beispiel, wenn eine Injektion jeden Morgen zur gleichen Zeit erfolgen muss, richten wir uns danach.

5. Durchführung der Behandlungspflege

Unsere Pflegefachkräfte kommen zu den vereinbarten Zeiten zu Ihnen nach Hause. Mit Freundlichkeit und Fachkompetenz führen wir alle verordneten Maßnahmen durch. Sie können uns jederzeit Fragen stellen – wir erklären Ihnen gern, was wir tun und warum. Uns ist wichtig, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen. Während der Versorgung achten wir auch auf Ihr allgemeines Wohlbefinden und beziehen Ihre Wünsche mit ein (z. B. bevorzugte Lagerungspositionen oder gewohnte Abläufe im Alltag).

6. Dokumentation und Abstimmung

Jede erbrachte Leistung wird von uns dokumentiert. So behalten wir den Überblick über Ihren Pflegeverlauf. Bei Bedarf tauschen wir uns mit Ihrem Arzt aus – etwa wenn Wunden deutlich besser heilen oder wenn Anpassungen im Pflegeplan sinnvoll erscheinen. Ihre Gesundheit steht im Mittelpunkt, daher arbeiten wir Hand in Hand mit allen Beteiligten.

7. Abrechnung und Folgeverordnung

Die Abrechnung der Behandlungspflege führen wir direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durch. Gegebenenfalls anfallende Zuzahlungen (10 % der Kosten für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme pro Kalenderjahr sowie zusätzlich 10 € je Verordnung) erklären wir Ihnen transparent. Falls die Behandlungspflege über den ursprünglich verordneten Zeitraum hinaus nötig ist, kümmern wir uns rechtzeitig um die Verlängerung: Wir kontaktieren Ihren Arzt für eine Folgeverordnung und beantragen erneut die Genehmigung bei der Kasse. So läuft die Versorgung nahtlos weiter, solange Sie sie brauchen.

Während des gesamten Prozesses steht Ihnen das Team vom Pflegedienst Allen jederzeit als Ansprechstelle zur Verfügung. Unser Ziel ist, dass Sie sich sicher und gut betreut fühlen – medizinisch und menschlich.

Kontaktieren Sie uns.
Wir beraten Sie unverbindlich.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine persönliche Beratung?
Wir sind gerne für Sie da. Melden Sie sich einfach bei uns –
wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen.

Zum Kontaktformular
Pflegekraft des Ambulanten Pflegedienst Allen aus Korntal-Münchingen hält einfühlsam die Hand einer Senior*in – persönliche Betreuung, Nähe und Vertrauen in der häuslichen Pflege.

Häufige Fragen
zur Behandlungspflege (FAQ)

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen.
Gern beantworten wir alle Fragen rund um den Pflegedienst Allen – auf Wunsch auch persönlich am Telefon.

0711 81070220

Was ist Behandlungspflege nach SGB V?

Behandlungspflege bezeichnet alle medizinischen Pflegeleistungen, die eine Pflegefachkraft aufgrund einer ärztlichen Verordnung in Ihrem Zuhause durchführt. Darunter fallen zum Beispiel Wundversorgung, Medikamentengabe, Injektionen, Blutdruckmessung und ähnliche Maßnahmen. Diese Leistungen werden im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V von der Krankenkasse getragen, damit Patient*innen auch zu Hause optimal versorgt sind.

Einfach gesagt: Behandlungspflege ist medizinische Pflege zu Hause – verordnet vom Arzt und ausgeführt durch professionelle Pflegekräfte.

Wie bekomme ich eine Behandlungspflege verordnet?

Ihre erste Anlaufstelle ist Ihre Hausärztin bzw. Ihr Hausarzt oder ein behandelnder Facharzt. Besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, welche Unterstützung Sie zu Hause benötigen. Wenn häusliche Krankenpflege medizinisch notwendig ist, stellt die Ärztin bzw. der Arzt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) aus. Die Verordnung wird anschließend bei der Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung eingereicht.
‍In der Praxis arbeiten Ärztin bzw. Arzt, Patient*in und Pflegedienst eng zusammen: Die ärztliche Praxis stellt die Verordnung aus, der Pflegedienst unterstützt Sie bei der Beantragung und übernimmt nach Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die vereinbarten Pflegeleistungen.

Wie lange bekommt man Behandlungspflege?

Behandlungspflege wird meist für einen begrenzten Zeitraum verordnet. Die erste Verordnung durch den Arzt gilt häufig für 14 Tage. Je nach Bedarf kann der Arzt danach Folgeverordnungen ausstellen, solange die medizinische Notwendigkeit besteht. Die Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) wird für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall gewährt, in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Andere Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs (Sicherungspflege) können bei dauerhafter Erkrankung auch über Monate oder Jahre gewährt werden. Ihr Arzt entscheidet anhand Ihres Gesundheitszustands, wie lange die Behandlungspflege erforderlich ist, und die Krankenkasse stimmt dem in der Regel zu.

Wichtig:
Sollte absehbar sein, dass Sie längerfristig Unterstützung brauchen, sprechen wir rechtzeitig mit Ihrem Arzt über eine Verlängerung. So ist durchgehend gewährleistet, dass Sie die benötigte Hilfe bekommen, solange Sie sie brauchen.

Wer hat Anspruch auf Behandlungspflege nach SGB V?

Jede gesetzlich krankenversicherte Person kann Anspruch auf Behandlungspflege haben, wenn ein medizinischer Bedarf vorliegt. Voraussetzung ist, dass ein Arzt die Notwendigkeit schriftlich bescheinigt und eine Behandlungspflege verordnet. Häufige Gründe sind akute Krankheiten, die Nachsorge nach einer Operation oder chronische Erkrankungen, bei denen Patient*innen zu Hause professionelle Hilfe brauchen.

Wichtig: Man braucht keinen Pflegegrad, um Behandlungspflege zu erhalten. Es spielt also keine Rolle, ob und welchen Pflegegrad Sie haben – entscheidend ist allein die ärztliche Verordnung und die anschließende Genehmigung durch die Krankenkasse.

Wer übernimmt die Kosten der Behandlungspflege?

Die Kosten für die Behandlungspflege werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen, da es sich um eine Leistung nach SGB V handelt. Sie als Patient*in müssen also nichts privat bezahlen, solange die Krankenkasse die Leistung genehmigt hat. Allerdings gibt es – wie bei vielen Kassenleistungen – eine gesetzliche Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren zahlen einen geringen Eigenanteil von 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr sowie einmalig 10 € pro Verordnung. Dieser Eigenanteil wird von der Krankenkasse in Rechnung gestellt. Wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind (weil Sie z. B. Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben), entfällt dieser Betrag. In bestimmten Ausnahmefällen, etwa wenn Behandlungspflege wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft benötigt wird, ist keine Zuzahlung fällig. Insgesamt ist die Kostenübernahme aber klar geregelt: Die Hauptkosten trägt die Krankenkasse, sodass Ihre finanzielle Belastung sehr gering bleibt.

Brauche ich einen Pflegegrad für die Behandlungspflege?

Nein, ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, um Behandlungspflege zu erhalten. Dieses Missverständnis tritt häufig auf, weil viele Leistungen der Pflegeversicherung an einen Pflegegrad gebunden sind – aber die Behandlungspflege gehört zur Krankenversicherung (SGB V). Sie richtet sich allein nach dem medizinischen Bedarf und der ärztlichen Verordnung. Daher können auch Patient*innen ohne Pflegegrad Behandlungspflege bekommen, wenn z. B. nach einer Operation vorübergehend medizinische Hilfe nötig ist. Umgekehrt kann jemand mit Pflegegrad zusätzlich Behandlungspflege erhalten, sofern eine ärztlich verordnete medizinische Maßnahme notwendig ist – die beiden Systeme (Pflegeversicherung und Krankenversicherung) ergänzen sich hier. Entscheidend für die Bewilligung der Behandlungspflege ist also die ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit (ärztliche Verordnung), nicht der Status als pflegebedürftig oder ein vorhandener Pflegegrad.